Laserschutzbeauftrager

Laserschutzbeauftrager – technische Laseranwendungen

Für den Betrieb eines Lasers der Laserklasse 3R, 3B und 4 schreibt die OStrV vor, dass ein Laserschutzbeauftrager zu bestellen ist. Unser Laser ist bei der Bearbeitung von organischen Materialien vom Hersteller in der Laserklasse 2 eingestuft, da der komplette Strahlengang geschlossen ist und der Austrittsbereich des Lasers mit einer Schutzhaube versehen ist.

Da für die Ausrichtung des Lasers auf dem Material ein Rotpunkt benutzt wird, ähnlich einem Laserpointer, ist der Laser in diesem Betriebsmodus nicht mit Laserklasse 1 eingestuft (eingehauste, gekapselte Laser), sondern mit Laserklasse 2 (sichtbarer Laser zwischen 400 und 700 nm).

Obwohl bei bestimmungsgemäßem Gebrauch in dieser Betriebsart von keinen Gefahren auszugehen ist, ergeben sich bei der Wartung des Lasers und im Betrieb zur Metallverarbeitung Gefahren durch die in dieser Betriebsart notwendige Einstufung des Lasers in die Laserklasse 4.

Aus diesem Grund ist für unseren Laser die Bestellung eines Laserschutzbeauftragen laut OStrV erforderlich.

 

Als Arbeitgeber mit Verantwortung für seine Mitarbeiter hat die Geschäftsleitung im Rahmen der sicherheitstechnischen Betreuung (alternatives Betreuungsmodell) selbst die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß §5 Absatz 2 OStrV, TROS Laserstrahlung und DGUV Grundsatz 303-005 durch eine Schulung mit abschließender Prüfung bei der TÜV NORD Akademie GmbH & Co. KG nachgewiesen. 

 

Frau Pia Grieß hat an der Schulung zur Laserschutzbeauftragen für technische Anwendungen ebenfalls teilgenommen und die Fachkundeprüfung bestanden.

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