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Geschäftsbedingungen der
DCO digitldruck centrum oldenburg Gmbh

Vorbemerkung: Struktur der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DCO Digitaldruck Centrum Oldenburg GmbH (im Folgenden: DCO) bestehen aus den folgenden drei Teilen:

a) Allgemeiner Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

b) Besondere Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Gegenständen

c) Besondere Geschäftsbedingungen für Werkverträge

Unser Kunde kann mit DCO einen Kaufvertrag über Druckerzeugnisse sowie sonstige Gegenstände, einen Werk- oder einen Dienstvertrag abschließen. 

Für diese unterschiedlichen Vorgänge werden folgende Teile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag zwischen uns und dem Kunden einbezogen:

Bei einem Kaufvertrag der „Allgemeine Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ und die „Besonderen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Gegenständen – Handel“.

Bei einem Werkvertrag der „Allgemeine Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ und die „Besonderen Geschäftsbedingungen für Werkverträge“.

Bei einem Dienstvertrag der „Allgemeine Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen“.

Die besonderen Bestimmungen in den Teilen II bis III gehen den allgemeinen Bestimmungen des Teils I vor.

 

I.

Allgemeiner Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen

a) Vertragsschluss ausschließlich mit Unternehmern

(1) Alle Angebote der DCO richten sich ausschließlich an Unternehmer. Ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. DCO schließt keine Verträge mit Verbrauchern. Sämtliche auf Webseiten oder Preislisten angegebenen Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, wenn nicht ausdrücklich anders ausgewiesen.

(2) DCO behält sich das Recht vor, die Unternehmereigenschaft des Kunden zu überprüfen. Hierzu kann DCO insbesondere geeignete Nachweise beim Kunden anfordern. Sollte der Kunde einer solchen Aufforderung nicht nachkommen, ist DCO zum Rücktritt von einem bereits geschlossenen Vertrag berechtigt. 

(3) Vertragspartner des Auftraggebers ist die DCO Digitaldruck Centrum Oldenburg GmbH, Gerhard-Stalling-Str. 32, 26135 Oldenburg, auch Auftragnehmer genannt.

 

b) Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1) Für alle Geschäftsbeziehungen von DCO mit einem Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung und die jeweils gültige Preisliste von DCO.

(2) Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich zugestimmt.

(3) Für alle Verträge gilt vorrangig Deutsch als Vertragssprache und die deutsche Ausfertigung der allgemeinen Geschäftsbedingungen ist auch im Falle von zur Verfügung gestellten Übersetzungen der AGB vorrangig. Auch im Falle von Widersprüchen zwischen der deutschen und der englischen Fassung gilt die deutsche Fassung vorrangig. 

c) Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

DCO ist jederzeit berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch mit Wirkung für laufende Verträge unter Einhaltung einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Der Kunde hat das Recht, der Änderung oder Ergänzung zu widersprechen. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, so werden die Änderungen oder Ergänzungen wirksam. DCO informiert den Kunden über die Widerspruchsmöglichkeit und die Widerspruchsfrist zusammen mit der Änderungsmitteilung.

2. Vertragsinhalt

a) Angebote

Angebote von DCO sind stets freibleibend, es sei denn, DCO legt ihnen ausdrücklich eine bindende Wirkung bei. Leistungsbeschreibungen und Preise können jederzeit geändert werden.

b) Vertragsschluss und -inhalt

 (1) Ein verbindlicher Vertrag kommt erst zustande, wenn DCO die Bestellung des Kunden durch eine Annahmeerklärung, dem Zusenden der Auftragsbestätigung oder der Rechnung oder durch Beginn der Produktion mit anschließender Auslieferung der Ware annimmt.

(2) Die Übersendung von Druckdaten gilt als Auftrag, wenn erkennbar ist, dass der Kunde Drucksachen auf Basis dieser Daten produzieren lassen möchte.

(3) Der Kunde ist an seine Bestellung für die Dauer von 7 Tagen gebunden.

(4) Spätestens mit der Annahme oder der Verwendung der gelieferten Ware bzw. der Dienstleistung durch den Auftraggeber bzw. des von ihm benannten Dritten gilt der Vertrag als zustande gekommen.

c) Vertragsänderung und -ergänzung

(1) Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Änderungen und Ergänzungen müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.

(2) Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

3. Rechte und Pflichten des Kunden

a) Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Erfolg der Tätigkeit von DCO hängt stark davon ab, ob und in welchem Umfang der Kunde an den Leistungen von DCO mitwirkt. Der Kunde ist hierzu bereit.

(2) Soweit einzelvertraglich nicht etwas anderes geregelt ist, wird der Kunde

aa) DCO bei der Vertragsdurchführung in zumutbarem Maße unterstützen,

bb) von sich aus prüfen, ob die Waren und Dienstleistungen von DCO für die geplante Verwendung kompatibel sind,

cc) DCO alle Informationen, Vorlagen, Unterlagen oder Daten unentgeltlich übergeben, die für die Vertragsdurchführung benötigt werden,

dd) DCO Zugang zu Räumen (inklusive Benachrichtigung etwaiger Wachdienste, Mitteilung über Hausregeln und Einbindung in Schließsysteme), zu Sachmitteln (inklusive funktionsbereite und kostenfreie Bereitstellung der erforderlichen Stromversorgung, Telefonverbindungen und Datenübertragungsleitungen) und zu Mitarbeitern gewähren, soweit dies für die Vertragsdurchführung erforderlich ist,

ee) DCO über für die Vertragsdurchführung relevante Sicherheitsvorschriften und Regeln des Arbeitsschutzes informieren,

ff) für die Vertragsdurchführung erforderliche Termine oder Besprechungen mit DCO abstimmen und vorbereiten.

b) Informationspflichten des Kunden 

Bestandskunden sind verpflichtet, die DCO unverzüglich, spätestens jedoch vor der nächsten Bestellung, über Änderungen vertragsrelevanter Daten zu informieren. Dies gilt insbesondere, wenn der Geschäftssitz verlegt wird, der Unternehmer sein Geschäft aufgibt, oder seine Unternehmereigenschaft aus sonstigen Gründen verliert.

c) Abtretung

Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus einem Vertrag mit DCO nicht ohne vorherige Zustimmung von DCO abtreten, es sei denn, dies ist in einem Einzelvertrag ausdrücklich zugelassen. 

4. Preise, Zahlungsbedingungen, Lieferung, Versand u.a.

a) Preise und Zahlungsbedingungen

aa) Preise

(1) Es gilt die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Preisliste von DCO. Die Preise der Preisliste gelten zuzüglich der anfallenden Kosten für Porto, Verpackung, Versicherung und Reisen.

(2) Sofern der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Vertragserfüllung einen Zeitraum von vier Monaten überschreitet und sich die Preise der Preisliste erhöhen, ist DCO berechtigt, den Preis für die vereinbarte Leistung um einen angemessenen Betrag zu erhöhen. Dem Kunden steht in diesem Fall die Möglichkeit zu, sich von dem geschlossenen Vertrag zu lösen. Auf diese Möglichkeit wird der Kunde in der Mitteilung über die Preiserhöhung hingewiesen.

bb) Zahlungsbedingungen

(1) DCO behält sich vor, für Lieferungen je nach ihrer Wahl Vorkasse, Bezahlung per Nachnahme oder Lastschrift zu verlangen. Soweit Lieferungen gegen Rechnung erfolgen, ist der Rechnungsbetrag sofort fällig. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei DCO. 

(2) Abweichend hiervon ist beim Versendungskauf der Kaufpreis Zug um Zug mit Auslieferung oder Übergabe der Ware zahlbar und fällig. 

(3) Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Kunden. Für die rechtzeitige Vorlage übernimmt DCO keine Haftung.

(4) Bei Teillieferungen wird der auf diese Teillieferungen entfallende Rechnungsbetrag fällig, unabhängig vom Umfang der noch ausstehenden Restlieferungen.

cc) Zahlungsverzug

(1) Der Kunde kommt auch ohne Mahnung spätestens 30 Kalendertage nach Lieferung und Zugang einer Rechnung bzw. Warenlieferung mit der Zahlungspflicht in Verzug. Unabhängig davon tritt Zahlungsverzug ein, wenn der Kunde zu einem gesondert vereinbarten Zeitpunkt Zahlungen nicht leistet.

(2) Bei Zahlungsverzug und bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Kunden, auch bei der Nichteinlösung von Schecks, ist DCO unabhängig von sonstigen Rechtsansprüchen berechtigt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen zu verlangen. DCO ist weiter berechtigt, alle sonstigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen. Im Falle des Verzuges des Kunden ist DCO berechtigt, sämtliche Lieferungen an den Kunden auch aus anderen Vertragsverhältnissen zu verweigern. Für etwaige Schäden aus dieser Nichtlieferung haftet DCO nicht.

(3) Bei der Überschreitung der Zahlungsfrist werden von DCO Zinsen in Höhe von 9 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz nach § 288 BGB berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

dd) Aufrechnung, Abtretung und Zurückbehaltungsrecht

(1) DCO ist berechtigt, die ihr gegen den Kunden zustehenden Zahlungsforderungen abzutreten.

(2) Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertrag zu.

ee) Zahlungen, Teilzahlungen, Rücklastschriftgebühren, Mahngebühren und Verzugszinsen

(1) Zahlungen oder Teilzahlungen des Kunden werden zuerst gegen Kosten, dann gegen Zinsen und dann gegen die Hauptforderung verrechnet.

(2) Eventuelle Restforderungen werden weiter angemahnt. Hierbei entstehen weitere Kosten und Zinsen, die der Kunde zu tragen hat.

(3) Eventuelle Rücklastschriftgebühren trägt der Kunde vollständig. Die Kosten hierfür werden separat in Rechnung gestellt.

(4) Mahngebühren betragen pauschal 5 Euro pro Schreiben

ff) Rechnungslegung per E-Mail

(1) DCO ist berechtigt, Rechnungen als PDF-Datei im Anhang einer E-Mail an eine E-Mailadresse des Kunden zu versenden. Einer expliziten Zustimmung des Kunden bedarf es nicht, jedoch steht dem Kunden diesbezüglich ein Widerspruchsrecht zu.

(2) Übt der Kunde sein Widerspruchsrecht hinsichtlich der Zustellung von Rechnungen per E-Mail aus, werden die Rechnungen ohne Mehrkosten in Papierform erstellt.

 

b) Lieferung und Versand

aa) Lieferfrist

(1) DCO liefert Waren innerhalb von 14 Tagen, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht ein anderer Liefertermin ergibt. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. DCO vermerkt die Absendung auf der Auftragsbestätigung selbst.

(2) An die Lieferfrist ist DCO nur gebunden, wenn der Kunde seine Mitwirkungspflichten erbringt. Die Lieferfrist verlängert sich um die Zeit der Störung, wenn der Kunde seine Mitwirkungspflichten schuldhaft nicht erfüllt, es sei denn, die Störung hat keinen Einfluss auf die Verzögerung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn DCO die Ware abgeschickt hat.

(3) Ist eine Lieferfrist aus Gründen überschritten, die DCO zu vertreten hat, hat der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen und kann erst nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten.

bb) Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder den Abholer auf den Kunden über. Dies gilt ebenso, wenn die Versendung nicht ab dem Lager von DCO, sondern von einem anderen Ort aus erfolgt.

cc) Kosten

(1) Kosten für den Versand, die Verpackung sowie die Umwelt- und Abwicklungspauschale übernimmt der Kunde. Die Wahl des Versandweges und der Versandart liegen im freien Ermessen von DCO. DCO wird auf Wunsch und Kosten des Kunden Versicherungen gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden abschließen. 

(2) Bei der Berechnung von Frachtkosten laut Preisliste von DCO und bei im Einzelfall vereinbarter frachtfreier Lieferung basieren die Kalkulationen der Frachtkosten und Nebengebühren auf den zur Zeit des Angebots gültigen Beförderungskosten und Nebengebühren. Die Frachtkosten werden zugunsten oder zu Lasten des Kunden angepasst, wenn sich bis zum Zeitpunkt der Auslieferung wesentliche Änderungen bei diesen Kosten ergeben. Ein Rücktrittsrecht steht dem Kunden aufgrund geänderter Frachtkosten nicht zu.

dd) Untersuchungspflicht des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware beim Eintreffen unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Transportschäden sowie jegliche Beschädigung der Verpackung unverzüglich bei der Post oder dem Frachtdienst zu reklamieren und den Tatbestand aufnehmen zu lassen. Gleiches gilt für verdeckte Schäden. 

(2) Gehen DCO aufgrund des Unterlassens dieser Verpflichtung Ansprüche gegenüber der Versicherung oder dem eigenen Lieferanten verloren, so haftet der Kunde für sämtliche Kosten, die hieraus entstehen. Auch DCO ist unverzüglich von dem Schaden Mitteilung zu machen und das Protokoll des Tatbestandes zu übersenden.

c) Rücksendung an DCO 

(1) Rücksendungen müssen grundsätzlich in geeigneter Verpackung, frei und versichert erfolgen. Die DCO lehnt unfreie Rücksendungen ausnahmslos ab.

(2) Der Grund der Rücksendung muss DCO schriftlich und spätestens gemeinsam mit der Sendung der Ware angezeigt werden. Bei Rücksendungen zwecks Reparaturwunsch oder Gewährleistungsansprüchen ist eine möglichst konkrete und zur Abhilfe des Mangels geeignete Fehlerbeschreibung beizufügen.

d) Kostenlose Leistungen

(1) Soweit DCO kostenlose Leistungen für den Kunden erbringt, kann DCO diese jederzeit abändern oder einstellen. Soweit die Einstellung für den Kunden von Bedeutung ist, wird er zuvor von DCO unterrichtet. 

(2) Aus der Änderung oder der Einstellung stehen dem Kunden keine Nacherfüllungs-, Mängel , Erstattungs- oder Schadensersatzansprüche zu.

e) Vertragserfüllung durch Dritte 

DCO ist berechtigt, zur Erfüllung der ihr obliegenden Pflichten Dritte einzuschalten.

5. Mängelansprüche und Haftungsbegrenzung

a) Mängelansprüche bei Kauf- oder Werkverträgen

(1) Der Kunde hat von DCO gelieferte Ware unverzüglich auf offensichtliche Mängel hin zu untersuchen. Teilt er offensichtliche Mängel DCO nicht unverzüglich schriftlich oder per E-Mail mit, erlöschen die Mängelansprüche für die nicht gerügten Mängel.

(2) Tritt an den von DCO gelieferten oder gefertigten neuen Druckerzeugnissen oder Gegenständen ein Mangel auf, wird DCO diesen innerhalb angemessener Zeit nach ihrer Wahl entweder beseitigen oder die beanstandete Leistung von neuem mangelfrei erbringen (insgesamt Nacherfüllung).

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, insbesondere weil der Mangel trotz Beseitigungsversuchen nicht behoben wird, die Nacherfüllung sich unzumutbar verzögert, oder unberechtigt abgelehnt wird, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder mindern.

(4) Der Kunde hat keine Mängelansprüche infolge von Fehlern, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden selbst verursacht werden. Er hat ebenfalls keine Mängelansprüche, wenn er selbst oder ein vom ihm beauftragter Dritter die gelieferten Werke oder Dienstleistungen verändert, es sei denn er weist nach, dass die Änderung den Analyse- oder Bearbeitungsaufwand durch DCO nicht wesentlich erschwert hat und der Mangel bei der Abnahme vorhanden war.

(5) Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von DCO oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von DCO beruhen, und nicht für Ansprüche, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von DCO oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von DCO beruhen.

(6) Mängelansprüche aufgrund fehlerhafter vom Auftraggeber zur Verfügung gestellter Daten können nicht geltend gemacht werden. Für Fehler in Druckdaten wie z.B. zu geringer Auflösung, fehlender Schrifteinbettungen, Rechtschreibfehler oder fehlenden Bildelementen haftet die DCO nicht. Es obliegt dem Kunden, für fehlerfreie Druckdaten zu sorgen.

(7) Für den Fall, dass die DCO die Druckdaten für den Auftraggeber erstellt hat und diese dem Auftraggeber zur Druckfreigabe zur Verfügung gestellt hat, haftet die DCO nicht für fehlerhafte Druckdaten, wenn der Auftraggeber diese nach Ansicht freigegeben hat.

(8) Abweichungen in der Farbwiedergabe oder Helligkeit der Druckerzeugnisse im Vergleich zu den digitalen Bilddaten auf dem Bildschirm stellen keinen Mangel dar. Auf Wunsch des Kunden kann ein kostenpflichtiges Druckmuster erstellt werden, welches dann als Qualitätsreferenz für den aktuellen Auftrag gilt. 

(9) Angaben der Hersteller von Druckmaterialien und Folien bezüglich der UV-Beständigkeit, Haltbarkeit und Entfernbarkeit sind keine zugesicherten Eigenschaften, die sich die DCO zu eigen macht.

b) Keine Mängelansprüche bei Dienstverträgen

Dienstverträge erfüllt DCO mit der üblichen kaufmännischen Sorgfalt. Mängelansprüche bestehen insoweit nicht.

c) Haftungsbegrenzung

(1) Die Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich nach dieser Regelung.

(2) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der DCO oder eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen von DCO beruhen, haftet DCO unbeschränkt.

(3) Bei den übrigen Haftungsansprüchen haftet DCO unbeschränkt nur bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(4) Für leichte Fahrlässigkeit haftet DCO nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung beschränkt auf das Fünffache des vom Kunden geschuldeten Netto-Entgelts sowie auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen der Vertragserfüllung typischerweise gerechnet werden muss.

(5) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre, es sei denn es liegt eine der Voraussetzungen nach Ziffer 5 c) Absatz (2) oder Absatz (3) vor. 

(6) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

6. Schutzrechte, Urheberrecht

a) Schutzrechte und Urheberrecht der DCO

(1) Für alle durch die DCO für den Auftraggeber erbrachten geschützten Leistungen wie u.a. Entwürfe, Layouts, Logos, Bilder, Texte und grafische Designs behält sich die DCO alle Rechte vor.

(2) Die Rechte von lizenzpflichtigen Inhalten aus externen Quellen liegen beim jeweiligen Lizenzgeber.

(3) Der Auftraggeber zahlt mit einem Entgelt nur die Arbeitsleistung selbst und erwirbt keine Rechte am geistigen Eigentum, kein Urheberrecht und kein Recht auf die weitere Vervielfältigung, wenn dies nicht vertraglich vereinbart wurde.

(4) Mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Betrages erwirbt der Auftraggeber das einfache Nutzungsrecht an der Sache.

(5) Es gelten die Handelsbräuche der Druck- und Medienindustrie. Danach besteht kein Anspruch des Auftraggebers auf Herausgabe von Zwischenerzeugnissen, wie z.B. Layoutvorlagen, Entwürfen, Druckdaten oder Schneide- und Fräsdaten. 

(6) Eine langfristige Archivierung der Druck- und Schneidedaten findet nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden statt.

b) Schutzrechte und Urheberrecht der Dritter

(1) Soweit der Kunde bei der Vertragserfüllung Daten zur Verfügung stellt oder DCO zur Vertragserfüllung Daten des Kunden einsetzen soll, versichert der Kunde gegenüber DCO, dass er über die erforderlichen Lizenzrechte für die Nutzungshandlung von DCO verfügt. 

(2) Der Auftraggeber erklärt mit der Übermittlung der Daten, dass er im Besitz der Vervielfältigungs- und Reproduktionsrechte für diese Inhalte ist.

(3) Der Kunde stellt DCO von allen Ansprüchen Dritter insoweit frei, soweit er schuldhaft handelte.

 

7. Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Gefahrübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden.

(2) Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen.

(3) Die Ware ist unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu prüfen. Mängel sind innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen.

 

8. Schlussbestimmungen

a) Ausfuhrbestimmungen 

Der Kunde wird die Vertragsprodukte nur unter Einhaltung der gültigen Gesetze importieren, exportieren oder reexportieren.

b) Bonitätsprüfung

(1) DCO hat das Recht, mit Wirtschaftsauskunfteien und Kreditversicherungsgesellschaften zusammenzuarbeiten.

(2) DCO ist insbesondere berechtigt, zum Zwecke der Vertragsdurchführung, der Beendigung oder bei nicht vertragsgemäßer Abwicklung des Vertrages durch den Kunden unter Einhaltung der Anforderungen des § 28 BDSG Daten des Kunden an Wirtschaftsauskunfteien oder Kreditversicherungsgesellschaften zu übermitteln.

c) Verschwiegenheitspflichten

(1) Der Kunde und DCO verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses oder bei seiner Durchführung erfahrenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Vertragspartners streng vertraulich zu behandeln und diese weder für sich, noch für Dritte zu gebrauchen oder an Dritte weiterzugeben.

(2) Informationen oder Daten sind dann nicht vertraulich, wenn

aa) sie zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dem anderen Vertragspartner oder öffentlich bekannt waren,

bb) sie nach Bekanntgabe an den anderen Vertragspartner bekannt werden und dies nicht unmittelbar oder mittelbar auf einem Verhalten des anderen Vertragspartners beruht,

cc) der andere Vertragspartner gesetzlich oder behördlich verpflichtet ist, sie zu offenbaren.

(3) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht für einen Zeitraum von zwei Jahren über die Beendigung der Vertragsdurchführung hinaus und erstreckt sich auch auf alle Mitarbeiter der jeweiligen Partei.

d) Datenspeicherung

DCO speichert, verarbeitet und verwertet Daten des Kunden unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.

e) Unwirksame Klauseln

Sind einzelne Klauseln ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

f) Rechtswahl

Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG) Anwendung.

g) Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen der DCO ist Oldenburg (i.O.).

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit Verträgen ist Oldenburg i.O., soweit die Kunden Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

II.

Besondere Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Gegenständen – Handel

1. Geltungsbereich

Diese nachfolgenden besonderen Bedingungen regeln die Vertragsinhalte, wenn DCO Gegenstände (Druckerzeugnisse, Werbemittel, sonstige Gegenstände) an Kunden verkauft oder liefert.

2. Leistungsumfang

a) Lieferung

(1) Lieferung erfolgt nur, solange der Vorrat der DCO ausreicht bzw. die Selbstbelieferung gewährleistet ist.

(2) Alle von DCO genannten Liefertermine sind solange unverbindlich, bis ein Liefertermin ausdrücklich schriftlich zugesagt wird.

(3) Verlangt der Kunde nach der Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder treten sonstige Umstände ein, die DCO eine Einhaltung des ursprünglich zugesagten Liefertermins unmöglich machen, obwohl DCO diese Umstände nicht zu vertreten hat, so wird der Liefertermin um eine angemessene Dauer verschoben. Wird DCO an der termingerechten Vertragserfüllung ohne eigenes Verschulden gehindert, z.B. durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen bei ihr oder bei einem Zulieferer, so gelten die allgemeinen Vorschriften mit der Maßgabe, dass der Kunde nach Ablauf von einem Monat eine Nachfrist von einem weiteren Monat setzen kann. 

(4) Solange der Kunde gegenüber DCO mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht die Lieferpflicht, ohne dass die im vorhergehenden Absatz genannten Termine oder Fristen zu laufen beginnen. Das gleiche gilt für Fälle, in denen DCO Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern. DCO ist in solchen Fällen berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder diese nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheiten auszuführen.

(5) DCO ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.

b) Zusicherung von Eigenschaften

(1) Vertragsgegenstand ist diejenige Ware, wie sie im Angebot der DCO beschrieben ist.

(2) Zugesicherte Eigenschaften und Merkmale, oder ein bestimmter Verwendungszweck, gelten nur als vereinbart, wenn diese durch die DCO schriftlich bestätigt wurden.

 

c) Gefahrübergang

(1) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung das Lager der DCO oder das Lager des Lieferanten von DCO verlassen hat (Übergabezeitpunkt). 

(2) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. 

3. Eigentumsvorbehalt

(1) Lieferungen erfolgen ausschließlich unter einfachem und verlängertem Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich sonstiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, gleich welchen Rechtsgrundes, im Eigentum der DCO (Vorbehaltsware).

(2) DCO kann die Herausgabe der durch das Vorbehaltseigentum gesicherten Ware verlangen, wenn der Kunde innerhalb einer von ihr gesetzten Zahlungsfrist die noch ausstehenden Forderungen nicht beglichen hat und DCO deshalb vom Vertrag zurücktritt. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Kunde die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert.

(3) Für den Fall von Vollstreckungsmaßnahmen oder von sonstigen Eingriffen Dritter in das Vorbehaltseigentum ist der Kunde verpflichtet, DCO hiervon Mitteilung zu machen.

(4) Der Kunde tritt die Forderungen gegen Dritte aus der Weiterverarbeitung oder dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware bereits jetzt mit allen Nebenrechten an DCO ab (Globalzession); DCO nimmt die Abtretung an. Übersteigt der Wert der abgetretenen Forderungen 110 % der Forderungen der DCO gegen den Kunden, hat der Kunde einen Freigabeanspruch gegen DCO.

(5) Der Kunde ist zur Einziehung der im Voraus abgetretenen Forderungen ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis von DCO bleibt jedoch durch die Einziehungsermächtigung des Kunden unberührt. DCO wird die Forderung nicht selbst einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß und fristgerecht nachkommt. Der Kunde teilt DCO auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen mittels Kundenlisten, in denen die Adresse, die Verbindlichkeit der Schuldner sowie die verkaufte Ware angegeben sind, und die zur Geltendmachung der Rechte erforderlichen Auskünfte mit und händigt die entsprechenden Unterlagen aus. Die Abtretung ist den Schuldnern anzuzeigen, gleiches gilt im Insolvenzfall. Beträge, die auf so abgetretene Forderungen eingehen, hat der Kunde von seinen Einnahmen zu trennen und an DCO bis zu deren Befriedigung abzuführen. DCO ist berechtigt, die Schuldner des Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen; dies gilt als Widerruf der Einziehungsermächtigung.

(6) Im Kontokorrentverhältnis gelten das Vorbehaltseigentum und die Globalzession als Sicherung für die Saldoforderung.

(7) Solange der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, muss der Kunde die Ware treuhänderisch für DCO halten und die Ware getrennt von seinem Eigentum und dem Eigentum Dritter aufbewahren; er muss außerdem das Vorbehaltsgut ordnungsgemäß lagern, sichern und versichern sowie das Eigentum der DCO in ausreichender Weise kennzeichnen.

4. Verarbeitung oder Umbildung

Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für DCO vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, ihr nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt DCO das Miteigentum an der neuen Sache im Umfang des Verhältnisses des Wertes der Kaufsache zu dem der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. 

 

III.

Besondere Geschäftsbedingungen für Werkverträge

1. Geltungsbereich

Diese besonderen Bedingungen regeln die Vertragsinhalte, wenn DCO für den Kunden werkvertragliche Leistungen erbringt.

2. Leistungsumfang

Die genaue Spezifizierung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.

3. Abnahme

(1) Der Kunde wird die Abnahme unmittelbar nach der Übergabe durch DCO erklären und hierzu eine Prüfung der Leistung durchführen.

(2) Ergibt die Prüfung, dass das Werk der Leistungsbeschreibung entspricht, erklärt der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme des Werkes.

(3) Erklärt der Kunde die Abnahme nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann ihm DCO eine Frist zur Abgabe der Erklärung von zwei Wochen setzen. Das Werk gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunde weder die Abnahme erklärt, noch die Gründe für eine Verlängerung der Funktionsprüfung nennt und selbst keine Nachfrist gesetzt hat. DCO wird den Kunden bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.

 
AGB Stand: Juni 2023

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